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Das Ältestenwahlgesetz (ÄWG) in der EKBO

Änderung des Kirchengesetzes über die Wahl der Ältesten

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) hat mit Beschluss vom 24. Mai 2024 das Ältestenwahlgesetz der EKBO angepasst. Sie hat damit den Beschluss der Landessynode der EKBO vom 20. April 2024 zur Unvereinbarkeit der Inhaberschaft von Leitungsamt oder/ und Verkündigungsdienst in der Evangelischen Kirche und politischen Ämtern in der AfD sowie für die AfD umgesetzt.

Die Landessynode hatte für die EKBO festgestellt, dass angesichts der erkennbaren weiteren Radikalisierung der AfD, die in ihrer Gesamtheit immer stärker menschenfeindliche Ziele verfolgt, die Mitgliedschaft oder tätige Unterstützung dieser Partei unvereinbar mit dem Bekenntnis zu Wort und Sakrament und der Ausrichtung des Lebens auf Jesus Christus ist. Das bedeutet eine Unvereinbarkeit mit Ämtern und Aufgaben, beispielsweise dem Ältestenamt sowie den Ämtern im Verkündigungsdienst in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO). Die Kirchenleitung wurde gebeten, die rechtlichen Instrumente zur Umsetzung dieser Unvereinbarkeit zu prüfen und ggf. erforderliche Regelungen zu schaffen. Dies ist mit der Änderung des Ältestenwahlgesetztes geschehen.

Die Beendigung des Amtes und ihr Zeitpunkt werden durch das Konsistorium nach Anhörung betreffender Personen und des Gemeindekirchenrats durch Bescheid festgestellt.

 

(Pressemitteilung EKBO)