Die "Corona-Notbremse" und weitere Regelungen

21.04.2021

Berlin (epd). Der Bundestag hat am Mittwoch in Berlin eine verbindliche bundeseinheitliche "Corona-Notbremse" beschlossen. Sie soll dafür sorgen, dass die Infektionszahlen sinken. Der Bundesrat muss sie am Donnerstag noch billigen. Mit den Gesetzesänderungen reagiert der Bund darauf, dass die zwischen Bund und Ländern vereinbarte "Notbremse" bei mehr als 100 Ansteckungen auf 100.000 Einwohner in einer Woche bislang von den Ministerpräsidenten nicht konsequent gezogen worden ist.

 * KONTAKT- UND AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN: Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 100 an drei Tagen hintereinander, werden private Treffen auf das bereits bekannte Minimalmaß reduziert. Treffen dürfen sich Mitglieder eines Haushalts dann nur noch mit maximal einer Person. Zum Haushalt gehörende Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Ferner soll es nächtliche Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 5 Uhr geben. Die Wohnung darf dann nur aus triftigen Gründen, etwa wegen medizinischer Notfälle oder zur Berufsausübung verlassen werden. Ausnahme: Allein darf man zum Spaziergang oder zum Joggen bis Mitternacht ins Freie. Bei Todesfällen sind Trauerfeiern mit bis zu 30 Personen erlaubt. Fällt die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100, tritt die Notbremse jeweils wieder außer Kraft.

 * SCHLIESSUNGEN: Die gesetzliche "Notbremse" definiert auch, was alles schließen muss. Dazu zählen etwa Freizeiteinrichtungen, Restaurants, Spielhallen, touristischer Verkehr, Schwimmbäder und Diskotheken. Das gleiche gilt für Kultureinrichtungen. Auch Geschäfte dürfen nicht öffnen mit Ausnahme des Lebensmittelhandels. Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumengeschäfte, Tierbedarfs- und Gartenmärkte müssen ebenfalls nicht schließen. Sie müssen aber für eine Begrenzung der Personenzahl im Geschäft oder Markt sorgen.

* MASKENPFLICHT: Beim Ziehen der "Notbremse" gilt automatisch eine Pflicht zum Tragen einer FFP2- oder einer vergleichbaren Maske bei körpernahen Dienstleistungen und im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr. Sie schützt am besten vor einer Ansteckung mit den Coronavirus, das durch Aerosole - sehr kleine Atembestandteile - übertragen wird.

* SCHULEN: Hier greift der Bund bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 noch nicht ein. Präsenzunterricht bleibt möglich, Schülerinnen und Schüler sollen aber zweimal in der Woche auf eine Corona-Infektion getestet werden. Geschlossen werden sollen Schulen aber, wenn die Inzidenz 165 übersteigt. Möglich ist dann nur noch eine Notbetreuung. Ausnahmen kann es für Abschlussklassen und Förderschulen geben.

* KINDERKRANKENGELD: Die Zahl der Kinderkrankengeld-Tage wird erhöht. Gesetzlich versicherte Eltern können dies künftig für jeweils zehn zusätzliche Arbeitstage in Anspruch nehmen, Alleinerziehende für weitere 20 Tage. Damit ergibt sich insgesamt ein Anspruch auf Kinderkrankengeld pro Elternteil von 30 Tagen, für Alleinerziehende von 60 Tagen. Eltern erhalten das Kinderkrankengeld während der Pandemie auch dann, wenn das Kind nicht krank ist, sondern sie es wegen geschlossener Schulen zu Hause betreuen, weil die Präsenzpflicht aufgehoben ist.

* GOTTESDIENSTE: Für religiöse Zusammenkünfte ändert sich durch die neue "Notbremse" nichts. Sie bleiben weiter möglich. Die Begründung des Gesetzesentwurfs verweist allerdings darauf, dass bisherige Regelungen, die etwa Personenbeschränkungen vorsehen, weiter in Kraft bleiben. Zudem haben auch die Religionsgemeinschaften Hygienekonzepte mit den staatlichen Stellen abgestimmt.

* ARBEIT: Im Infektionsschutzgesetz wird nun auch die Pflicht für Arbeitgeber verankert, Homeoffice anzubieten, wo dies möglich ist. Das ist bisher in der Corona-Arbeitsschutzverordnung geregelt. Die Arbeitsschutzverordnung wird erneut überarbeitet und sieht künftig vor, dass Arbeitgeber Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, zwei Corona-Tests pro Woche anbieten müssen. Die Regelung tritt parallel zum Infektionsschutzgesetz in Kraft.

Von Bettina Markmeyer (epd)

epd ost bas phi
# epd-Service

## Internet
Informationen auf der Seite des Bundestages: u.epd.de/1u09 Pressemitteilung BMAS: u.epd.de/1u1h

Farbschwäche:

Benutzen Sie die Schieberegler oder die Checkboxen um Farbeinstellungen zu regulieren

Einstellungen für Farbschwäche

Schrift:

Hier können die Schriftgröße und der Zeilenabstand eingestellt werden

Einstellungen für Schrift

Schriftgröße
D
1
U

Zeilenabstand
Q
1
W

Tastenkombinationen:

Mit den aufgeführten Tastenkombinationen können Seitenbereiche direkt angesprungen werden. Verwenden Sie auch die Tabulator-Taste oder die Pfeiltasten um in der Seite zu navigieren.

Inhalt Tastenkombinationen

Hauptnavigation: M
Toolbar Menü: T
Inhalt: C
Footer: F
Barrierefreiheit: A
Hauptnavigation: M
Toolbar Menü: T
Inhalt: C
Footer: F
Schriftgröße +: U
Schriftgröße -: D
Zeilenabstand +: W
Zeilenabstand -: Q
Nachtmodus : Alt () + J
Ohne Bilder: Alt () + K
Fokus: Alt () + G
Tasten­kombinationen: Alt () + O
Tastensteuerung aktivieren: Alt () + V
Alles zurücksetzen: Alt () + Y