Evangelische Landeskirche will Wahlrecht für Gemeinden ändern

09.04.2018

Die Konfirmation soll in der EKBO keine Bedingung mehr für die Beteiligung an den Wahlen zu den Gemeindekirchenräten sein

Berlin (epd). Die Konfirmation soll in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz keine Bedingung mehr für die Beteiligung an den Wahlen zu den Gemeindekirchenräten sein. Dazu soll die Kirchenverfassung, die Grundordnung, geändert werden, heißt es in einer Vorlage der Kirchenleitung für die Synode, die am Freitag zu ihrer Frühjahrstagung in Berlin zusammenkommt. Die Selbstverwaltungsgremien könnten dann künftig von allen Gemeindemitgliedern ab 14 Jahren gewählt werden. Bisher war das Wahlrecht an die Zulassung zum Abendmahl gebunden, die traditionell mit der Konfirmation erteilt wurde.

Die Konfirmation soll den Änderungsplänen zufolge künftig auch nicht mehr unbedingte Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Gemeindekirchenrat sein. Zu Kirchenältesten könnten dann alle Gemeindemitglieder gewählt oder berufen werden, die mindestens 18 Jahre alt und "konfirmiert oder in anderer Weise mit den Grundlagen des christlichen Glaubens und des kirchlichen Lebens vertraut gemacht" seien, heißt es in der Vorlage.

Dem derzeit geltenden Kirchenrecht liege die Vorstellung zugrunde, dass mit der Konfirmation eine "geistliche Mündigkeit" festgestellt werde, ohne die die Teilnahme am Abendmahl nicht möglich sei und die auch Voraussetzung für die Wahrnehmung weiterer kirchlicher Rechte sei, heißt es in der Begründung zu dem Änderungsvorschlag. Die Kirchenzugehörigkeit werde jedoch bereits durch die Taufe bestimmt und alle Kirchenmitglieder müssten auch Kirchensteuern zahlen. Die rechtlich geregelte Zulassung zur Teilnahme am Abendmahl werde auch theologisch mehr und mehr hinterfragt.

Innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gebe es in den Landeskirchen derzeit unterschiedliche Regelungen, heißt es weiter. In vielen Landeskirchen, darunter in Hannover, Mitteldeutschland, dem Rheinland und Bremen, sei die Konfirmation oder ein gleichwertiger Akt Voraussetzung für das Wahlrecht. In anderen Landeskirchen, darunter der Nordkirche, in Baden, Westfalen und Württemberg sei die Konfirmation keine Voraussetzung oder die Regelungen seien nicht eindeutig. In einigen Landeskirchen dürfen Gemeindemitglieder ab 14 Jahren wählen, in anderen ab 16 Jahren. In der Evangelisch-Reformierten Kirche sind nur Kirchenmitglieder wahlberechtigt, die konfirmiert oder als Erwachsene getauft wurden.

Gewählt werden können demzufolge in der Regel Gemeindemitglieder ab 18 Jahren, die auch zum Abendmahl zugelassen sind. Unter anderem in Baden und der Nordkirche ist die Zulassung zum Abendmahl keine unbedingte Voraussetzung dafür.


Internet
www.ekbo.de
Bisherige Grundordnung: http://u.epd.de/z9r

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