Kirchliches Krankenhaus darf Krankenschwester Kopftuch verbieten

25.09.2014

Bundesarbeitsgericht betont Loyalitätspflichten gegenüber kirchlichem Arbeitgeber

25. September 2014. Erfurt (epd). Ein kirchliches Krankenhaus darf einer muslimischen Krankenschwester das Tragen eines Kopftuchs verbieten. Das im Grundgesetz geschützte kirchliche Selbstbestimmungsrecht sei hier höher zu bewerten als die Religionsfreiheit der Krankenschwester, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch in Erfurt. (AZ: 5 AZR 611/12). Kritik an dem Urteil kam von Bundestagsabgeordneten der SPD und der Linken.

 

Konkret ging es um eine muslimische Krankenschwester, die seit 1996 in der Evangelischen Augusta-Klinik in Bochum arbeitete. Nach Schwangerschaft und nach Krankheit bot die Frau im April 2010 der Klinik wieder ihre Arbeitskraft an - allerdings mit einer Auflage: Ihre religiösen Vorstellungen hätten sich geändert, sie könne nur noch mit islamischem Kopftuch ihrer Arbeit nachgehen. Die Arbeit leide dadurch nicht, argumentierte die Krankenschwester. Das Tragen des Kopftuchs müsse ihr aufgrund ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer Religionsfreiheit erlaubt werden.

 

Die Klinik lehnte das ab. Laut Arbeitsvertrag und den Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland seien Mitarbeiter der Kirche gegenüber zur Loyalität verpflichtet. Auch nichtchristliche Beschäftigte müssten danach den kirchlichen Auftrag beachten und die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne der Kirche erfüllen. Andernfalls würde bei Patienten und Besuchern der Eindruck entstehen, dass die Kirche ihre Glaubensgrundsätze und ihren Verkündungsauftrag nicht ernst nehme.

 

Die Krankenschwester kam daraufhin nicht zur Arbeit. Sie verlangte aber trotzdem Lohn, da sie ja ihre Arbeitskraft angeboten habe. Insgesamt ging es um über 15.000 Euro.

 

Vor dem BAG erklärte die Krankenschwester, dass sie mit dem islamischen Kopftuch "die weiblichen Reize vor anderen Männern" verbergen wolle. Sie bot zudem alternativ an, ihre Arbeit in der Klinik mit einer Nonnentracht zu verrichten.

 

Die obersten Arbeitsrichter ließen sich davon nicht beeindrucken. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs in einer kirchlichen Einrichtung sei nicht zulässig. Es sei eine "Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit", die der kirchliche Arbeitgeber nicht tolerieren müsse.

 

Die Richter verwiesen den Streit aber an das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zurück. Dieses muss noch klären, ob die evangelische Klinik, eine gGmbH, überhaupt als kirchliches Haus gelten und sich damit auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen kann. Dies sei dann der Fall, wenn in den Gremien der Klinik die Kirche maßgeblichen Einfluss hat.

 

Außerdem müsse das LAG prüfen, ob die Krankenschwester überhaupt arbeitsfähig war. Denn sie habe nach ihrer Krankheit einen vom Arzt erstellten Wiedereingliederungsplan vorgelegt, der auf eine fehlende Leistungsfähigkeit hindeute. In diesem Fall hätte die Klägerin gar keinen Lohn verlangen können. Denn dann sei die Krankenkasse für Krankengeldzahlungen zuständig gewesen.

 

Die SPD-Bundestagsabgeordnete Kerstin Griese kritisierte das Kopftuchverbot. "Dass ausgerechnet ein christlich ausgerichtetes Krankenhaus ohne jedes Fingerspitzengefühl ein solches Verbot durchsetzt, kann ich nicht nachvollziehen", sagte Griese der in Düsseldorf erscheinenden "Rheinischen Post" (Donnerstagsausgabe). "Ich hoffe, dass andere christliche Institutionen solche Konflikte gemeinsam mit ihren Angestellten regeln", sagte das frühere Vorstandsmitglied des diakonischen Bundesverbandes.

 

Die religionspolitische Sprecherin der Linken, Christine Buchholz, erklärte zu der höchstrichterlichen Entscheidung: "Das Urteil respektiert die Religionsfreiheit der betroffenen Krankenschwester nicht. Die Entscheidung fügt sich ein in die gesellschaftliche Stigmatisierung von Musliminnen." Buchholz forderte die evangelische Kirche auf, "als Arbeitgeberin ein Zeichen zu setzen gegen antimuslimischen Rassismus und für Religionsfreiheit auch in kirchlichen Einrichtungen".

 

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