Einwilligungsverwaltung

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Technisch Notwendig (kann nicht abgewählt werden)

  • Matomo 2.0

    Zweck:
    Statistische Web-Anlayse

    Rechtsgrundlage:
    § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (Anbieterzugriff); § 6 Nr. 4 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)

    Drittanbieter:
    -

  • PHPSESSID

    Zweck

    Beibehalt der ausgewählten Zustände bei allen Seitenanfragen

    Rechtsgrundlage

    § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (Cookies); keine personenbezogene Folgeverarbeitung

    Datenübermittlung an Dritte

    keine

  • Consent-Management

    Zweck

    Einwilligungsmanagment und -dokumentation

    Rechtsgrundlage

    § 25 Abs. 2 Nr. TDDDG (Cookies); § 6 Nr. 6 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen (Einwilligungsmanagement und -dokumentation)

    Datenübermittlung an Drittanbieter

    keine

  • Twingle

    Digitaler Dienst:
    Spendendienst

    Rechtsgrundlage:
    § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (Anbieterzugriff); § 6 Nr. 5, 6 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)

    Drittanbieter:
    -

  • Spotify

    Digitaler Dienst:
    Podcast- und Audio-Streaming

    Rechtsgrundlage:
    § 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff); keine personenbezogene Folgeverarbeitung in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers

    Drittanbieter:
    Spotify AB, Schweden

Präferenzen

  • Spotify for Podcasters

    Digitaler Dienst:
    Podcast-Streaming

    Rechtsgrundlage:
    § 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff); keine personenbezogene Folgeverarbeitung in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers

    Drittanbieter:
    Spotify USA Inc., USA

     

Weitere Dienste

  • YouTube

    Digitale Dienste:
    Soziale Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit

    Rechtsgrundlage:
    § 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff) gekoppelt mit § 6 Nr. 2 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)

    Drittanbieter:
    Google Ireland Limited, Irland

  • Vimeo

    Digitaler Dienst:
    Soziale Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit

    Rechtsgrundlage:
    § 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff) gekoppelt mit § 6 Nr. 2 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)

    Datenübermittlung an Dritte:
    Vimeo LLC, USA

  • SoundCloud

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    Soziale Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit (Audio-Blogging)

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    Drittanbieter:
    SoundCloud Global Limited & Co. KG, Deutschland

Prignitz: Auch Pfarrer in Coronavirus-Quarantäne

12.03.2020

Von der Coronavirus-Quarantäne in Neustadt an der Dosse ist auch die evangelische Kirche betroffen. Zwei Pfarrer, eine Pfarrerin und eine Gemeindepädagogin aus dem Kirchenkreis Prignitz der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz seien derzeit in Quarantäne, sagte Kirchenkreissprecherin Rilana Gericke dem Evangelischen Pressedienst (epd) am Mittwoch in Perleberg. Einige Gottesdienste am kommenden Wochenende seien deshalb abgesagt worden.

Die Quarantäne bis zum kommenden Dienstag sei eine reine Vorsichtsmaßnahme, betonte Gericke. Die Betroffenen oder Angehörige hätten Kontakt zu einer Schule gehabt, die im Zusammenhang mit einem Coronavirus-Fall derzeit geschlossen ist. Die Pfarrerin gebe dort auch Religionsunterricht.

In Verbindung mit dem Fall Neustadt an der Dosse wurden insgesamt mehr als 2.000 Menschen unter Quarantäne gestellt. Die Erkrankung wurde bei einer Berlinerin festgestellt, die dort Anfang vergangener Woche vor Ort war.

Die Superintendentin des Kirchenkreises, Eva-Maria Menard, rief dazu auf, mit Besonnenheit und Augenmaß mit der Situation umzugehen. "Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Augenblick auf kreiskirchlicher Ebene keine Veranstaltungen abgesagt werden oder von hier aus empfohlen wird, Gottesdienste oder anderes abzusagen", erklärte die Theologin am Mittwoch: "Die Gemeindekirchenräte entscheiden, wie sie das Abendmahl feiern möchten in ihren jeweiligen Gremien."

(epd)

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