Verfassungsrichter weisen Beschwerde wegen Gottesdienstverbot ab

01.04.2020

Gläubige können das im Zuge der Corona-Pandemie in Berlin erlassene Gottesdienstverbot grundsätzlich nur von den Verwaltungsgerichten überprüfen lassen. Bevor eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkungen der Versammlungsfreiheit eingereicht werden kann, muss zunächst der Weg über die Fachgerichte beschritten werden, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Die Karlsruher Richter wiesen damit die Verfassungsbeschwerde eines Berliners als unzulässig zurück. (AZ: 1 BvR 712/20)

Zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus hatte Berlin, ebenso wie alle anderen Bundesländer, umfangreiche Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen per Verordnung erlassen. Die Berliner Verbotsvorschriften wollte der Antragsteller vom Bundesverfassungsgericht per einstweiliger Anordnung kippen lassen. Er sah seine Religionsfreiheit verletzt, denn nach den Berliner Regelungen sei der Besuch von Gottesdiensten ausnahmslos verboten. Versammlungen in geschlossenen Räumen seien auf bis zu zehn Personen und auf besondere Anlässe beschränkt. Er wolle auch nicht erst dagegen verstoßen, um dann gegen ein verhängtes Bußgeld vor einem Fachgericht klagen zu können.

Doch der Antragsteller muss vor dem Einlegen einer Verfassungsbeschwerde erst einmal Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht suchen. Schwere, unabwendbare Nachteile drohten damit nicht, zumal auch Fachgerichte Verordnungen des Landes kippen könnten.

(epd)

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