Pfarrer dürfen vor staatlichen Gerichten gegen Arbeitgeber klagen

27.02.2014

Pfarrer und Kirchenbeamte dürfen grundsätzlich gegen Maßnahmen ihres Arbeitgebers auch vor einem staatlichen Verwaltungsgericht klagen.

27. Februar 2014. Leipzig (epd). Pfarrer und Kirchenbeamte dürfen grundsätzlich gegen Maßnahmen ihres Arbeitgebers auch vor einem staatlichen Verwaltungsgericht klagen. Das entschied am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht. Zugleich wies es aber eine Klage eines evangelischen Theologen auf Weiterbeschäftigung in der Evangelischen Kirche im Rheinland oder auf höhere Abfindung ab (BVerwG 2 C 19.12).

 

Der Pastor war von 1994 bis 2004 im Sonderdienst als Krankenhausseelsorger tätig. Dieses inzwischen wieder abgeschaffte besondere Dienstverhältnis war den Angaben zufolge von der beklagten Landeskirche 1985 als eine Art Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für ausgebildete Theologen eingerichtet worden. Eine Berufung war von vornherein auf höchstens zwei Mal fünf Jahre befristet.

 

Nach dem Ende des Dienstverhältnisses wurde der Kläger für den Zeitraum seines Dienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert und erhielt eine Abfindung. Dagegen blieb eine Klage auf Weiterbeschäftigung als Kirchenbeamter sowie auf Gewährung einer höheren Abfindung vor der landeskirchlichen Verwaltungskammer ohne Erfolg. Daraufhin wandte sich der Kläger an die staatlichen Gerichte.

 

Das Oberverwaltungsgericht gab der Klage des Theologen teilweise statt. Es verpflichtete die Landeskirche, über die Anträge des Klägers neu zu entscheiden. Zur Begründung hieß es damals, die beklagte Landeskirche habe gegen ihre aus der grundgesetzlichen Berufsfreiheit fließende Fürsorgepflicht verstoßen, weil sie den Pastor für den Fall seines Ausscheidens aus dem Kirchendienst nach zehnjähriger Tätigkeit nicht angemessen abgesichert habe.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, so die obersten Verwaltungsrichter in ihrer Begründung, dass die beklagte Landeskirche bei ihrer Entscheidung, den Kläger nicht erneut in ein Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, die Grundprinzipien des staatlichen Rechts, wie etwa die Menschenwürde, verletzt habe.

 

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