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Zweck:
Statistische Web-Anlayse
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (Anbieterzugriff); § 6 Nr. 4 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)
Drittanbieter:
-
Beibehalt der ausgewählten Zustände bei allen Seitenanfragen
§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (Cookies); keine personenbezogene Folgeverarbeitung
keine
Einwilligungsmanagment und -dokumentation
§ 25 Abs. 2 Nr. TDDDG (Cookies); § 6 Nr. 6 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen (Einwilligungsmanagement und -dokumentation)
keine
Digitaler Dienst:
Spendendienst
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (Anbieterzugriff); § 6 Nr. 5, 6 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)
Drittanbieter:
-
Digitaler Dienst:
Podcast- und Audio-Streaming
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff); keine personenbezogene Folgeverarbeitung in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers
Drittanbieter:
Spotify AB, Schweden
Digitaler Dienst:
Podcast-Streaming
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff); keine personenbezogene Folgeverarbeitung in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers
Drittanbieter:
Spotify USA Inc., USA
Digitale Dienste:
Soziale Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff) gekoppelt mit § 6 Nr. 2 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)
Drittanbieter:
Google Ireland Limited, Irland
Digitaler Dienst:
Soziale Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff) gekoppelt mit § 6 Nr. 2 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)
Datenübermittlung an Dritte:
Vimeo LLC, USA
Digitaler Dienst:
Soziale Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit (Audio-Blogging)
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff); keine personenbezogene Folgeverarbeitung in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers
Drittanbieter:
SoundCloud Global Limited & Co. KG, Deutschland
05.12.2024
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe appelliert an die Kommunen, die Kältehilfe für Menschen ohne festen Wohnsitz zu verbessern. „Temperaturen um den Gefrierpunkt stellen eine erhebliche Gefahr für obdachlose Menschen dar“, warnte Geschäftsführerin Sabine Bösing am Donnerstag in Berlin. Nach ihren Angaben wurde in Hannover bereits Mitte November eine obdachlose Person mit Unterkühlung ins Krankenhaus gebracht, wo sie wenig später starb.
Die Kommunen könnten mehr Schutz gewähren, erklärte Bösing: „Dazu gehört der Ausbau der Straßensozialarbeit und anderer aufsuchender Dienste, um gefährdete Menschen direkt zu erreichen.“ Auch müssten genderspezifische Angebote erweitert und mehr Schutzräume eingerichtet werden.
Großzügige Öffnungszeiten der Unterkünfte, sowohl tagsüber als auch nachts, seien notwendig, damit niemand in der Kälte zurückbleiben müsse. „Darüber hinaus sollten Notrufnummern eingerichtet werden, um akute Gefährdungen von Personen schnell melden zu können“, forderte sie.
Die Arbeitsgemeinschaft verzeichnet bundesweit mindestens 357 Kältetote seit dem Jahr 1991. Diese Zahl beruhe auf systematischen Auswertungen von Presseberichten, hieß es. Zahlreiche weitere Todesfälle blieben unentdeckt, weil sie nicht öffentlich bekannt werden und somit nicht in die Erfassung einfließen.