Das Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) ist auf der Frühjahrstagung des Landessynode 2021 beschlossen worden. Der Entwurf eines Mindestmitgliederzahlgesetzes wurde auf der Herbsttagung der Landessynode im November 2021 beraten und beschlossen.
Es betrifft vor allem Strukturveränderungen im ländlichen Raum. Im Vorfeld gab es intensive Diskussionen.
Was soll das Gesetz?
Das Gesetz soll die Arbeit von Ehrenamtlichen und Beruflichen erleichtern und die Verwaltung vereinfachen. Gemeinschaftliches Arbeiten von stärkeren und schwächeren Gemeinden soll gut umsetzbar werden.
Hintergrund
Die Pfarrbereiche sind in den letzten Jahrzehnten größer geworden. Die Gemeindestrukturen mit 650 Gemeinden unter 300 Gemeindegliedern sind kleinteilig geblieben. Damit geht viel Energie und Zeitaufwand von Beruflichen und Ehrenamtlichen in diese Kleinteiligkeit. Pfarrpersonen erhalten immer mehr kleine Gemeinden und damit auch GKRs dazu -mit allen finanziellen Folgen.
Zweifstufige Gemeindemodelle bewahren durch die Ortskirchenräte die Verantwortlichkeit am Ort, solidarische gemeinsame Kassen in der Nachbarschaft können ein Stärkung für alle beteiligten Gemeinden sein.
Den Wandel gestalten
Es geht darum, den Wandel jetzt zu gestalten und perspektivisch weniger Energie und Aufwand in die verwaltende Tätigkeit und damit in die strukturelle Selbstbefassung zu leiten. "Wichtig ist, dass die örtliche Verantwortung der Gemeinden stark bleibt", sagte Pröpstin Christina-Maria Bammel auf der Landessynode am 1. April 2022 in ihrem Zwischenbericht. Verschiedene Anträge mehrerer Kirchengemeinden hatten zum Ziel, das bereits beschlossene Mindestmitgliederzahl- und das Gemeindestrukturgesetz für Kirchengemeinden wieder abzuschaffen oder abzuändern. Die Synode hat das abgelehnt.
Wie geht es weiter?
Vorlagen zur Weiterarbeit, Informationen zur Prozessbegleitung, Satzungsmuster finden Sie auf
Fragen und Antworten zum Kirchengemeindestrukturgesetz– gkr-ekbo.de